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Stichwort: SchlussabnahmeAls Schlussabnahme wird im Bauvertragsrecht (VOB/B) der Akt der Übergabe, d.h. die Eigentums- und Gefahrenübertragung vom Bauunternehmer auf den Bauherren bezeichnet. Die Schlussabnahme erfolgt nach Fertigstellung aller für die Errichtung des Bauwerks erforderlichen Bauarbeiten und einer Bescheinigung über die Funktion der Heizungs- und Kaminanlagen und dokumentiert somit die Möglichkeit des Nutzungsgebrauchs. (Wohnbewilligung - Gewerbenutzung) VOB Teil B, § 12, Nr. 2 besagt das die Schlussabnahme die Mängelfreiheit bestätigt und ab diesem Zeitpunkt die Gewährleistungsfristen beginnen und der Werklohn fällig wird. Nach der Schlussabnahme kann der Auftragnehmer die Schlussrechnung stellen. Artikel Schlussabnahme. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Februar 2006, 23:12 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schlussabnahme&oldid=13313301 (Abgerufen: 29. August 2006, 12:04 UTC) << Zurück
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