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Stichwort: ImmobilienkaufWegen ihrer "Unbeweglichkeit" unterliegen Immobilien hinsichtlich Eigentumserwerb, Gebrauch usw. anderen gesetzlichen Bestimmungen als bewegliche Güter. Der Kauf und die Eigentumsübertragung eines Grundstücks erfordern drei Vorgänge: 1. einen notariell beurkundeten Kaufvertrag Immobilien können wie bewegliche Sachen mit Rechten belastet sein. Zu solchen Rechten gehören insbesondere Grundpfandrechte (z.B. die Belehnbarkeit, siehe Hypothekarkredit) und verschiedene Dienstbarkeiten. Dies können Wegerechte sein, Regelungen zum Wasserrecht oder andere Servitute. Für Grundstücke ist in der Regel Grundsteuer zu entrichten, die eine Gemeindesteuer ist. Ihre Höhe hängt vom Einheitswert der Liegenschaft und vom sog. Hebesatz (Prozentsatz) ab. Ausnahmen von der Steuerpflicht gelten für Grundstücke, die öffentlich-rechtlichen, mildtätigen, religiösen und wissenschaftlichen Zwecken dienen (vgl. §§ 3, 4 GrStG). Artikel Immobilie. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 28. August 2006, 10:24 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Immobilie&oldid=20758354 (Abgerufen: 29. August 2006, 11:29 UTC) << Zurück
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